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S A T Z U N G der Deutsch Bengalischen Gesellschaft e.V.
(Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 15.12.1997 in Frankfurt am Main beschlossen.)
§ 1 - Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Deutsch Bengalische Gesellschaft e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck der Gesellschaft
Die Deutsch Bengalische Gesellschaft e. V. wurde am 15.12.97 im Rahmen einer Vollversammlung
in der Aßlarer Straße 6, 60439 Frankfurt am Main, begründet. Sie verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig -
verfolgt also keinerlei eigenwirtschaftliche Ziele; Hauptintention ihrer Tätigkeit ist
vielmehr die Förderung der Völkerverständigung. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten zudem keine finanziellen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ebenso sind jegliche Ausgaben der Gesellschaft stets dem Gebot der unmittelbaren Interessenwahrung
unterzuordnen. Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung und Betreuung Hilfs- bzw.
pflegebedürftiger Bengalen in Bangladesch und Deutschland. Die Gesellschaft fördert die
kulturelle, gesellschaftliche, soziale und wissenschaftliche Entwicklung in Bangladesch,
wobei von der These ausgegangen wird, dass eine solche Entwicklung stets auf einer Verbesserung
von Bildung und Erziehung basiert. Die Gesellschaft ist eine demokratische, freiheitliche und
säkulare Organisation, sie wahrt grundsätzlich Neutralität gegenüber parteipolitischen Interessen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Informations- und
Beratungsstelle sowie durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 - Aufgaben und Ziele
Die Gesellschaft möchte
- durch ein umfangreiches kulturelles Angebot (Ausrichtung traditioneller und nationaler
Feste, Durchführung literarischer Lesungen sowie musikalisch-tänzerischer Darbietungen
sowie Ausstellungen jeglicher Art) der deutschen Bevölkerung einen intensiven und erlebten
Einblick in die bengalische Lebensweise ermöglichen und somit die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden Völkern ausbauen.
- Persönlichkeiten aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Erziehung in ihrem Bestreben,
über die Situation in Bangladesch zu berichten, ermutigen und unterstützen. Insbesondere
ist sie bemüht, die Einreiseformalitäten zu erledigen.
- in Deutschland lebenden bengalischen oder binationalen Kindern Sprachunterricht anbieten;
und zwar sowohl in Deutsch als auch in Bengali. Ferner ist eine allgemeine schulische
Betreuung der Kinder geplant.
- sprachpädagogische und allgemeinbildende Seminare für Erwachsene anbieten. Dieses Angebot
richtet sich insbesondere an solche Bengalen, die im Rahmen der Familienzusammenführung
nach Deutschland eingereist sind.
- Die Gesellschaft möchte sich der speziellen Umweltprobleme Bangladeshs annehmen; d.h. zum
einen, dass durch Seminare und Diskussionsveranstaltungen Aufklärungsarbeit geleistet wird,
zum anderen, dass in konkreten Katastrophensituationen Hilfestellungen für die Notleidenden
geleistet werden.
- sportliche Wettkämpfe als eine Begegnungsstätte der Völker einrichten.
- soziale Projekte in Bangladesch unterstützen.
- Seminare zu multikulturellen Themen einrichten.
- eine Bibliothek mit kontextbezogenen Publikationen aufbauen.
- eine Zeitschrift herausgeben, die sich vorwiegend mit multikulturellen Themen beschäftigt.
- mit bestehenden Organisationen gleicher gedanklicher Ausrichtung kooperieren.
§ 4 - Mitgliedschaft
- Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und jede juristische Person werden, welche die
unter § 2 aufgeführten Ziele unterstützt. Sie haben Stimmrecht, Wahlrecht und sind verpflichtet,
fällige Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
- Der Vorstand entscheidet über jeden einzelnen Antrag um Aufnahme in die Gesellschaft. Gegen die
Ablehnung des Aufnahmeantrages kann binnen eines Monats nach Mitteilung der Ablehnung bei der
Mitgliederversammlung Einspruch eingereicht werden (Aufnahmeverfahren).
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Gesellschaft schwer verstoßen hat oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlußverfahren).
- Dem Mitglied muss vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt
werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft
keine Anteile des Gesellschaftsvermögens erhalten.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Gesellschaft
in der Verfolgung ihrer Ziele unterstützt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- oder Wahlrecht.
Über die Aufnahme und die Beitragszahlung eines fördernden Mitglieds entscheidet der Vorstand.
§ 5 - Beiträge (Mitgliederpflichten)
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Gesellschaftsmitglieder erforderlich. Darüber hinaus sind Spenden jederzeit
möglich.
§ 6 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen 2 Stellvertretern, einem Geschäftsführer
und dessen Vertreter, einem Kultursekretär und dessen Vertreter, einem Schriftführer und
dessen Vertreter sowie einem Kassenführer und dessen Vertreter.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten die
Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden
Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger
gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Er hat insbesondere
die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, die Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung, den Abschluß und die Kündigung von Arbeitsverträgen, das Aufstellen
des Gesellschaftshaushaltsplans vorzunehmen, soweit nicht für einzelne Geschäftsbereiche neben
dem Vorstand besondere Vertreter gemäß § 30 BGB durch den Vorstand einberufen worden sind.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen
erfolgt durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von mindestens vierzehn Tagen und unter Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind
beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder - darunter der Vorsitzende oder
stellvertretende Vorsitzende - anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt
ein Beschluß nicht zustande.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt
werden, wenn 75% der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder
fernmündlich erklären.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann nach Eintragung des Vereins nur die Mitgliederversammlung vornehmen.
§ 7 - Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
oder die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes
verlangt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Ladungsfrist
von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekantgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben
zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einmal anderen Vereinsorganen
übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der
Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich
vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen
und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
-
a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
b) die Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab DM Zehntausend,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Satzungsänderungen( Ausnahme: § 7,8 der Satzung),
h) Auflösung des Vereins.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen
stimmberichtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit
der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlungen nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits
in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 8 - Organe
Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 9 - Beirat
Zur Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Diesem sollen ausschließlich solche
Personen angehören, die entweder fundierte Kenntnisse über Bangladesh besitzen oder aber
freundschaftliche Beziehungen zu Land und Leuten pflegen. Die Mitglieder des Beirates
werden von einer Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt, wobei eine Wiederwahl
zulässig ist.
§ 10 - Arbeitskreise
Auf Anregung von Mitgliedern können Arbeitskreise zur Bearbeitung spezieller Themen, die
den Zielen der Gesellschaft entsprechen, gebildet werden. Ein Arbeitskreis wählt einen Sprecher,
der Mitglied der Gesellschaft sein muss. In diese Arbeitskreise können auch Personen aufgenommen
werden, die nicht Mitglied sind. Erst mit der Bestätigung durch den Vorstand ist der Arbeitskreis
funktionsfähig.
§ 11 - Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung
zu unterzeichnen.
§ 12 - Auflösung der Gesellschaft und Vermögensbildung
- Für den Beschluß, die Gesellschaft aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen der Gesellschaft an das Bangladesh Studien und Entwicklungszentrum e. V.,
Margeritenweg 7, 51674 Wiehl, Deutschland, das es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung der Gesellschaftsvermögen dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
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