deutschlands Flagge Deutsch Bengalische Gesellschaft e.V.
German Bangla Society (reg.)
bangladeschs Flagge

S A T Z U N G der Deutsch Bengalischen Gesellschaft e.V.

(Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 15.12.1997 in Frankfurt am Main beschlossen.)

§ 1 - Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Deutsch Bengalische Gesellschaft e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck der Gesellschaft

Die Deutsch Bengalische Gesellschaft e. V. wurde am 15.12.97 im Rahmen einer Vollversammlung in der Aßlarer Straße 6, 60439 Frankfurt am Main, begründet. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig - verfolgt also keinerlei eigenwirtschaftliche Ziele; Hauptintention ihrer Tätigkeit ist vielmehr die Förderung der Völkerverständigung. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten zudem keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ebenso sind jegliche Ausgaben der Gesellschaft stets dem Gebot der unmittelbaren Interessenwahrung unterzuordnen. Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung und Betreuung Hilfs- bzw. pflegebedürftiger Bengalen in Bangladesch und Deutschland. Die Gesellschaft fördert die kulturelle, gesellschaftliche, soziale und wissenschaftliche Entwicklung in Bangladesch, wobei von der These ausgegangen wird, dass eine solche Entwicklung stets auf einer Verbesserung von Bildung und Erziehung basiert. Die Gesellschaft ist eine demokratische, freiheitliche und säkulare Organisation, sie wahrt grundsätzlich Neutralität gegenüber parteipolitischen Interessen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Informations- und Beratungsstelle sowie durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 - Aufgaben und Ziele

Die Gesellschaft möchte

  • durch ein umfangreiches kulturelles Angebot (Ausrichtung traditioneller und nationaler Feste, Durchführung literarischer Lesungen sowie musikalisch-tänzerischer Darbietungen sowie Ausstellungen jeglicher Art) der deutschen Bevölkerung einen intensiven und erlebten Einblick in die bengalische Lebensweise ermöglichen und somit die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Völkern ausbauen.
  • Persönlichkeiten aus den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Erziehung in ihrem Bestreben, über die Situation in Bangladesch zu berichten, ermutigen und unterstützen. Insbesondere ist sie bemüht, die Einreiseformalitäten zu erledigen.
  • in Deutschland lebenden bengalischen oder binationalen Kindern Sprachunterricht anbieten; und zwar sowohl in Deutsch als auch in Bengali. Ferner ist eine allgemeine schulische Betreuung der Kinder geplant.
  • sprachpädagogische und allgemeinbildende Seminare für Erwachsene anbieten. Dieses Angebot richtet sich insbesondere an solche Bengalen, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist sind.
  • Die Gesellschaft möchte sich der speziellen Umweltprobleme Bangladeshs annehmen; d.h. zum einen, dass durch Seminare und Diskussionsveranstaltungen Aufklärungsarbeit geleistet wird, zum anderen, dass in konkreten Katastrophensituationen Hilfestellungen für die Notleidenden geleistet werden.
  • sportliche Wettkämpfe als eine Begegnungsstätte der Völker einrichten.
  • soziale Projekte in Bangladesch unterstützen.
  • Seminare zu multikulturellen Themen einrichten.
  • eine Bibliothek mit kontextbezogenen Publikationen aufbauen.
  • eine Zeitschrift herausgeben, die sich vorwiegend mit multikulturellen Themen beschäftigt.
  • mit bestehenden Organisationen gleicher gedanklicher Ausrichtung kooperieren.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und jede juristische Person werden, welche die unter § 2 aufgeführten Ziele unterstützt. Sie haben Stimmrecht, Wahlrecht und sind verpflichtet, fällige Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
  2. Der Vorstand entscheidet über jeden einzelnen Antrag um Aufnahme in die Gesellschaft. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann binnen eines Monats nach Mitteilung der Ablehnung bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingereicht werden (Aufnahmeverfahren).
  3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Gesellschaft schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlußverfahren).
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keine Anteile des Gesellschaftsvermögens erhalten.
  7. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Gesellschaft in der Verfolgung ihrer Ziele unterstützt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- oder Wahlrecht. Über die Aufnahme und die Beitragszahlung eines fördernden Mitglieds entscheidet der Vorstand.

§ 5 - Beiträge (Mitgliederpflichten)

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Gesellschaftsmitglieder erforderlich. Darüber hinaus sind Spenden jederzeit möglich.

§ 6 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen 2 Stellvertretern, einem Geschäftsführer und dessen Vertreter, einem Kultursekretär und dessen Vertreter, einem Schriftführer und dessen Vertreter sowie einem Kassenführer und dessen Vertreter.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Er hat insbesondere die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Abschluß und die Kündigung von Arbeitsverträgen, das Aufstellen des Gesellschaftshaushaltsplans vorzunehmen, soweit nicht für einzelne Geschäftsbereiche neben dem Vorstand besondere Vertreter gemäß § 30 BGB durch den Vorstand einberufen worden sind.
  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen und unter Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder - darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende - anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluß nicht zustande.
  6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn 75% der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann nach Eintragung des Vereins nur die Mitgliederversammlung vornehmen.

§ 7 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse oder die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekantgabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einmal anderen Vereinsorganen übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

    • a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
      b) die Aufgaben des Vereins,
      c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
      d) Beteiligung an Gesellschaften,
      e) Aufnahme von Darlehen ab DM Zehntausend,
      f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
      g) Satzungsänderungen( Ausnahme: § 7,8 der Satzung),
      h) Auflösung des Vereins.

  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberichtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlungen nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 8 - Organe

Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 9 - Beirat

Zur Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Diesem sollen ausschließlich solche Personen angehören, die entweder fundierte Kenntnisse über Bangladesh besitzen oder aber freundschaftliche Beziehungen zu Land und Leuten pflegen. Die Mitglieder des Beirates werden von einer Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.

§ 10 - Arbeitskreise

Auf Anregung von Mitgliedern können Arbeitskreise zur Bearbeitung spezieller Themen, die den Zielen der Gesellschaft entsprechen, gebildet werden. Ein Arbeitskreis wählt einen Sprecher, der Mitglied der Gesellschaft sein muss. In diese Arbeitskreise können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Mitglied sind. Erst mit der Bestätigung durch den Vorstand ist der Arbeitskreis funktionsfähig.

§ 11 - Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 12 - Auflösung der Gesellschaft und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluß, die Gesellschaft aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Bangladesh Studien und Entwicklungszentrum e. V., Margeritenweg 7, 51674 Wiehl, Deutschland, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung der Gesellschaftsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.